Kosten

  • Vergütungsvereinbarung
  • Beratungshilfe
  • Prozesskostenhilfe
  • Rechtsschutzversicherung

Der Anwalt ist nicht unentgeltlich tätig, er ist vielmehr für seine Arbeit zu bezahlen.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung richtet sich die Anwaltsvergütung im Regelfall nach dem Gegenstandswert.

Wird beispielsweise eine bestimmte Summe eingeklagt, fallen von dieser Summe Gebühren für den Anwalt an. Ein Mandant hat einmal treffend gesagt "hiervon kriegt der Anwalt Prozente".

Die Kosten für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG sind abhängig von dem erforderlichen Zeitaufwand für das Beratungsgespräch.

Es kann auch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden, hier kann entweder ein pauschaler Preis vereinbart werden oder es kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet werden.

Für 1 Zeitstunde sind 190,00 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen, ich rechne jedoch im ½-Stunden-Takt ab, je angefangene ½-Stunde berechne ich 47,50 Euro netto.

In Verfahren vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz besteht die Besonderheit, dass jede Partei den eigenen Anwalt zu zahlen hat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Wer vor den Zivilgerichten die Klage verliert, muss sowohl seinen Anwalt bezahlen als auch den gegnerischen Anwalt sowie die Gerichtskosten.

Sind Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse finanziell nicht in der Lage, die Anwaltsgebühren zu tragen, können Sie für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe beantragen.

Bleibt es nicht bei einer Beratung wegen einer außergerichtlichen Vertretung und sind Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten einer Prozessführung zu tragen, muss Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Formular Prozesskostenhilfe

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, stelle ich für Sie die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.